S A T Z U N G
Union Europäischer Privatschulen (UEP)
Verein
zur Förderung privater Bildungseinrichtungen mit europäischer
Ausrichtung
§
1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen Union Europäischer Privatschulen (UEP),Verein
zur Förderung privater Bildungseinrichtungen mit europäischer
Ausrichtung.
2.
Der Verein hat seinen Hauptsitz in Berlin.Die Geschäftsstelle befindet sich am Geschäftssitz des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
Unterstützung der Pädagogik, der Bildung und der Kultur an
privaten Bildungseinrichtungen mit europäischer Ausrichtung, die die
gemeinsamen Ziele (der Präambel) verfolgen. Die bildungspolitischen
Ziele werden auf Bundes- und Länderebene verfolgt.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§
3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen, die als Träger privater Schulen tätig
sind
b) juristische Personen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach dem Zwecke und dem Geist des
Vereins. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§
4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde wird durch diese Regelung
nicht berührt.
3.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden
4.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand
hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den
Beschluss entscheidet.
§
5 Finanzierung
1.
Von den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen werden Jahresbeiträge
erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden auf
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung darf
zum Beispiel für Firmen, die Mitglieder sind, höhere Mitgliedsbeiträge
festsetzen als für Einzelmitglieder.
3.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§
7
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich
abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungen ein.
Die Einladung ergeht schriftlich an alle Vereinsmitglieder, spätestens
14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung;
jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der
Verhandlung beantragen.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
3.
Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern,
2. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
3. die Beitragsordnung (§ 5 Abs. 2 der Satzung),
4. die Ausschließung eines Mitgliedes (§3 Abs. 4 der Satzung),
5. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines
Beitragswilligen gegen eine
Entscheidung
des Vorstandes nach § 3 Abs. 2 der Satzung,
6. die Einrichtung von Untergliederungen
7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
4.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
5.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Diese Niederschrift liegt noch 6 Wochen nach der Versammlung in der
Geschäftsstelle vor.
§
8 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden (Präsidenten),
seinem Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und dem
Schriftführer zusammen.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei einer hiervon
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
3.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die
Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes
durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes
vorzeitig, kann es für die restliche Amtszeit durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten werden.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit
fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
5.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den
Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich
zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die
Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer
Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die
Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit
die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme
seines Stellvertreters. Die Stimmabgabe kann auch elektronisch
vorgenommen werden.
6.
Die Vorstandsmitgliedern sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets
von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung
sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu
beachten.
§
9 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller
Mitglieder beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die (z. B. „Aktion
Sorgenkind“), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Berlin,
den 9. März 2007
Die
Gründungsmitglieder
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