Satzung

S A T Z U N G

Union Europäischer Privatschulen (UEP) 

Verein zur Förderung privater Bildungseinrichtungen mit europäischer Ausrichtung

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen Union Europäischer Privatschulen (UEP),Verein zur Förderung privater Bildungseinrichtungen mit europäischer Ausrichtung.                       

2.         Der Verein hat seinen Hauptsitz in Berlin.Die Geschäftsstelle befindet sich am Geschäftssitz des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.

 3.        Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck des Vereins

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung der Pädagogik, der Bildung und der Kultur an privaten Bildungseinrichtungen mit europäischer Ausrichtung, die die gemeinsamen Ziele (der Präambel) verfolgen. Die bildungspolitischen Ziele werden auf Bundes- und Länderebene verfolgt. 

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.   

 

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft  

1.         Mitglieder des Vereins können werden: 

            a) natürliche Personen, die als Träger privater Schulen tätig sind

            b) juristische Personen. 

2.         Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach dem Zwecke und dem Geist des Vereins. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 

2.         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde wird durch diese Regelung nicht berührt. 

3.         Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden 

4.         Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Beschluss entscheidet. 

 

§ 5       Finanzierung  

1.         Von den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2.         Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung darf zum Beispiel für Firmen, die Mitglieder sind, höhere Mitgliedsbeiträge festsetzen als für Einzelmitglieder.

3.         Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

§ 6       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

               1.  die Mitgliederversammlung,

               2.  der Vorstand.

 

§ 7       Mitgliederversammlung  

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungen ein. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Vereinsmitglieder, spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. 

2.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. 

3.         Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

            1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

            2. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

            3. die Beitragsordnung (§ 5 Abs. 2 der Satzung),

            4. die Ausschließung eines Mitgliedes (§3 Abs. 4 der Satzung),

            5. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitragswilligen gegen eine
    Entscheidung des Vorstandes nach § 3 Abs. 2 der Satzung,

            6. die Einrichtung von Untergliederungen

            7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. 

4.         Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

5.         Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift liegt noch 6 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle vor. 

 

§ 8       Vorstand  

1.         Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), seinem Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. 

2.         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei einer hiervon  der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. 

3.         Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann es für die restliche Amtszeit durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. 

4.         Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. 

5.         Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Die Stimmabgabe kann auch elektronisch vorgenommen werden. 

6.         Die Vorstandsmitgliedern sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.  

 

§ 9       Auflösung  

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. 

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die (z. B. „Aktion Sorgenkind“), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den   9. März  2007 

Die Gründungsmitglieder  

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